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Statuten SAC Sektion Am Albis (Fortsetzung II)

II MITGLIEDSCHAFT (Fortsetzung)

Art. 9 Austritt

Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Mitteilung an den Sektionsvorstand möglich. Beim Austritt bleiben die Beiträge für das ganze Jahr geschuldet; es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilbeträgen.

Art. 10 Ausschluss

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Sektion Am Albis oder dem SAC ZV nicht nachkommen oder deren Interessen zuwiderhandeln, können von der Sektion Am Albis oder mit dessen Einverständnis vom SAC ZV ausgeschlossen werden. 

III ORGANISATION

Art. 11 Organe

Die Organe der Sektion Am Albis sind:

  • die Generalversammlung (GV)
  • der Vorstand
  • die Kommissionen
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 12 Generalversammlung (GV)

  1. Die GV bildet das oberste Organ der Sektion Am Albis. Sie findet jährlich statt, in der Regel im ersten Quartal des Clubjahres. Das Datum ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.
  2. Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss der GV, durch den Vorstand oder von 5% der Sektionsmitglieder einberufen werden.
  3. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 60 Tage vor der GV schriftlich und begründet dem Vorstand eingereicht werden.
  4. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich in geeigneter Form.
  5. Die GV kann nur die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte und damit unmittelbar zusammenhängende Anträge aus der Versammlung behandeln. Auf andere Traktanden ist indessen einzutreten, wenn es die GV mit einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgenommen sind die Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung der Sektion Am Albis.
  6. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Der Vorstand kann eine schriftliche (geheime) Abstimmung/Wahl anordnen, oder ein Fünftel der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
  7. Die GV wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 

Art. 13 Geschäfte der Generalversammlung

Die GV entscheidet über folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Genehmigung des Jahresbudgets
  4. Festsetzung der Sektionsbeiträge
  5. Wahl des Präsidenten, des Vorstands und der Rechnungsrevisoren
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Beschlussfassung über Bau und Umbau von Clubhütten und anderen Unterkünften
  8. Revision der Statuten
  9. Auflösung der Sektion

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