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Tourenreglement SAC Sektion Am Albis (Fortsetzung)

  1. Teilnahmeberechtigt an Touren und Kursen ist jedes Sektionsmitglied, das den gestellten Anforderungen entspricht. Über die Zulassung entscheiden die zuständigen Touren- und Kursleiter, in Zweifelsfällen in Rücksprache mit dem Tourenchef.
  2. Jugendmitglieder können an Sektionstouren und Kursen teilnehmen, Gäste sofern es die Teilnehmerzahl erlaubt.
  3. a) Die Teilnehmer tragen ihre persönlichen Auslagen selbst.
    b) Der Tourenleiter kann von den Teilnehmern eine Anzahlung verlangen.
    c) Angemeldete haften bei Nichtteilnahme anteilmässig für entstandene Kosten.
  4. Die Anmeldung hat gemäss Ausschreibung zu erfolgen. Sie ist eine verbindliche Teilnahmeverpflichtung. Im Verhinderungsfall ist der Tourenleiter sofort zu benachrichtigen. Bei beschränkter Teilnehmerzahl gilt die Reihenfolge der Anmeldungen.
  5. Eine Clubtour gilt als offiziell, wenn sie gemäss Punkt 5 ausgeschrieben ist. Melden sich für eine Tour weniger als drei Teilnehmer (4 Personen inkl. Leiter), so kann der Tourenleiter die Tour absagen. Bei schlechten Wetter- oder Schneeverhältnissen ist der Leiter frei, kurzfristig ein anderes Tourenziel zu wählen oder die Tour abzusagen. Für eine Verschiebung ist das Einverständnis des Tourenchefs einzuholen.
  6. Die Touren- und Kursleiter sind für die sorgfältige Vorbereitung und zweckmässige Durchführung der Touren und Kurse besorgt. Sie sind ferner dafür verantwortlich, dass genügend Seil-, Rettungs- und Sanitätsmaterial mitgenommen wird.
  7. Der Touren- und Kursleiter hat darüber zu wachen, dass seine Anordnungen befolgt werden. Bei Zuwiderhandlung oder unkorrektem Verhalten sind die Fehlbaren zurechtzuweisen. Sie können in zwingenden Fällen vom Leiter ausgeschlossen werden, wenn dies ohne Gefahr für die Beteiligten möglich ist. Teilnehmer dürfen sich von der geführten Gruppe nur im Einverständnis mit dem Tourenleiter trennen. Sie tun dies ausdrücklich auf eigene Verantwortung.
  8. Teilnehmer dürfen nicht ohne Begleitung gelassen werden, wenn sie eine Tour wegen Indisposition abbrechen müssen. Ereignet sich auf einer Sektionstour ein Unfall, so ist nebst sofortiger Hilfeleistung der Sektionspräsident oder bei dessen Abwesenheit der Tourenchef auf raschestem Weg zu benachrichtigen. Stösst die geführte Gruppe auf einen Unfall von Dritten, so ist der Leiter verpflichtet, die Tour nötigenfalls abzubrechen und sich mit allen Teilnehmern zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen.
  9. Die TK bestimmt, für welche Kurse, Touren und Tourenwochen patentierte Bergführer beigezogen werden. Führer werden im Einvernehmen mit dem Tourenchef engagiert. Für die Kurse übernimmt die Tourenkasse einen Anteil der Führerkosten, der Restbetrag ist auf die Teilnehmer zu verteilen. Die Führerkosten für Touren und Tourenwochen sind auf die Teilnehmer zu verteilen. Die Touren- und Kursleiter haben Anrecht auf Spesenentschädigung, deren Ansätze vom Vorstand in einem Anhang zum Tourenreglement festgelegt sind.
  10. Die Sektion stellt für Touren und Kurse Clubmaterial zur Verfügung, das von den Leitern zweckmässig einzusetzen ist. Es ist Pflicht jedes Teilnehmers, das Material schonend zu behandeln. Schäden oder Verluste sowie Verbrauch sind bei der Rückgabe zu melden.
  11. Jeder Teilnehmer ist selbst für die persönliche Unfallversicherung verantwortlich. Die Touren- und Kursleiter sowie die Mitglieder der TK sind durch den SAC für gesetzliche Haftpflicht gegenüber den Teilnehmern versichert. Eine weitere Versicherung des SAC deckt die gesetzliche Haftpflicht der SAC-Mitglieder für Körperschäden, die sie Dritten während offiziellen Touren und Kursen zufügen. Sachschäden sind nicht versichert. Die Sektion und der Tourenleiter übernehmen keine Haftung bei leichtem Verschulden.
  12. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 9. Januar 1993. Es tritt nach Genehmigung durch die Sektionsversammlung in Kraft. Genehmigt am 10. Januar 1998.

Schweizer Alpen-Club
Sektion Am Albis

 

 

 

Marcel Kunz

Andreas Fehrenbach

 

Präsident

Präsident Tourenkommission

 

 

 

Änderungen sind nachgetragen:

 

 

Art. 16

GV vom 09.01.1999

 

Art. 14 (1)

GV vom 11.01.2003

 

Art. 14 (2)

GV vom 06.01.2005

 

Art. 8 und 9

GV vom 13.01.2007

 

Art. 5 und 10

GV vom 12.01.2008

 

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