SAC Am Albis

Spesenreglement

1. Grundlage

Spesenberechtigt sind nur vom Vorstand oder der zuständigen Kommissionsleitung bewilligte, respektive einberufene Touren, Kurse, Arbeitseinsätze, Sitzungen oder Zusammenkünfte. Gestützt auf Art. 15 der Statuten erlässt der Vorstand das folgende Reglement. Alle Spesen können bis am 10. Januar des Folgejahres eingereicht werden.

2. Entschädigung der Tourenkommission

2.1 An die Touren- und Kursleiter

Nehmen an einer Tour mindestens vier Teilnehmer der SAC-Sektion Am Albis (inkl. Leiter) teil, besteht für den leitenden Tourenleiter Anrecht auf eine Entschädigung. Ein zusätzlicher Tourenleiter ist in der Regel nicht spesenberechtigt. Auf schriftliche Anfrage hin kann der zuständige Tourenchef Ausnahmen bewilligen. Rekognoszierungstouren sind nicht spesenberechtigt.
a) Fahrspesen Schweiz und Ausland
Bei Fahrten mit ÖV wird das Billett 2. Klasse mit Halbtax-Abo vergütet; bei Fahrten mit Privatautos die Entschädigungen gemäss Ziffer 2.1 b). Die maximale Reiseentschädigung (ÖV, Auto, Flug) beträgt pro Tour CHF 250.00.
b) Touren mit Privatautos Schweiz und Ausland
Der Tourenleiter schlägt das zu benutzende Verkehrsmittel vor. Wird mit Privatautos gefahren, bezahlen Mitfahrer eine Entschädigung von CHF 0.20 pro Kilometer. Dieser Ansatz gilt auch für die Spesen des Tourenleiters. Die Teilnehmer haben darauf zu achten, dass die Privatautos möglichst voll besetzt werden.
c) Unterkunft Schweiz und Ausland
Entschädigt werden die effektiven Kosten für Übernachtung und Halbpension, bis zur maximalen SAC-Hüttenpauschale von CHF 80.00 (Übernachtung CHF 35.00, Halbpension CHF 45.00). Für alle Übernachtungen und Essen im Ausland müssen die Belege dem Tourenchef eingereicht werden.
d) Kurse mit klubeigenen Instruktoren
Werden für Kurse etc. klubeigene Instruktoren benötigt, so sind diese bezüglich Entschädigung den Touren- und Kursleitern gleichgestellt.
e) Tourenleiterkurse
Bei Tourenleiterkursen wird den Teilnehmern ein Teil der Spesen vergütet. Die Tourenkommission bestimmt von Fall zu Fall die Höhe der Entschädigung.

2.2 Bergführerkosten

a) Bei Sektionskursen
Bei der Verpflichtung eines Bergführers für Kurse der Sektion werden dessen Kosten auf die Teilnehmenden (ohne Kursleiter und Instruktoren) verteilt.
b) Bei Sektionstouren oder Tourenwochen
Bei der Verpflichtung eines Bergführers für eine Sektionstour oder einer Tourenwoche werden dessen Kosten auf alle Teilnehmenden verteilt.
c) Bei JO-Touren
Die Art und Höhe der Entschädigung wird individuell für jeden Anlass mit der Leitung JO abgesprochen.
d) Bei Familienbergsteigen (FaBe)
Bei der Verpflichtung eines Bergführers für das FaBe werden bei Anlässen 50% der Bergführerkosten, jedoch maximal CHF 300.00 pro Familie oder maximal CHF 1’500.00 für den ganzen Anlass aus dem Tourenbudget übernommen, sofern diese Mitglieder der SAC-Sektion Am Albis sind. Der Restbetrag wird gleichmässig auf die Anzahl Familien aufgeteilt. Gästefamilien bezahlen ihre vollen Kosten.

2.3 Ausrüstungsmaterial für Sektionstouren

Der Touren- oder Kursleiter ist verantwortlich für die rechtzeitige Rückgabe des Clubmaterials. Für unvollständiges oder defektes Material, welches ohne begründeten Rapport zurückgegeben wird, kann vom Touren- bzw. Kursleiter eine Entschädigung verlangt werden, deren Höhe vom Materialverwalter festgelegt wird.

3. Entschädigung an die übrigen Kommissionen

3.1 Individuelle Entschädigung

Werden unterstützende Personen (Hüttenhelfer, Handwerker, etc.) hinzugezogen (Entscheid Leitung Hüttenkommission bzw. Hüttenchefs), besteht Anrecht auf eine Entschädigung. Dies gilt sinngemäss auch für alle anderen Kommissionen. Mitglieder, welche auf Entscheid des Vorstandes an die Abgeordnetenversammlung, an die Präsidentenkonferenz oder an zentrale Kommissionen, etc., delegiert werden, erhalten ebenfalls eine Entschädigung.
a) Fahrspesen
Bei Fahrten mit ÖV wird das Billett 2. Klasse mit Halbtax-Abo vergütet, bei Fahrten mit Privatautos die Entschädigung gemäss Ziffer 3.1 b).
Für weitere Verkehrsmittel werden die effektiven Fahrtauslagen rückerstattet. Die maximale Reiseentschädigung beträgt CHF 250.00.
b) Einsätze mit Privatautos
Die Leitung der Kommission oder die Hüttenchefs entscheiden über das jeweils zu benutzende Verkehrsmittel und die Auslastung der Autos. Wird mit Privatautos gefahren, wird dem Fahrer CHF 0.70 pro Kilometer pauschal vergütet.
c) Unterkunft
In SAC-Hütten: Vollpension (Übernachtungspauschale, Frühstück, Mittagessen und Abendessen). Für alle Übernachtungen und Essen müssen die Belege der Leitung der zuständigen Kommission eingereicht werden.
d) Telefon- und Portospesen
Die effektiven Auslagen werden vergütet.
e) Weiterbildungskurse
Bei Weiterbildungskursen kann den Teilnehmern ein Teil der Spesen vergütet werden. Die Kommission bestimmt von Fall zu Fall die Höhe der Entschädigung.

3.2 Pauschale Entschädigung

Anstelle der unter 3.1 a) und 3.1 b) aufgeführten Entschädigungen kann folgenden Personen eine pauschale Entschädigung ausbezahlt werden: Hüttenhelfer: Erster Tag CHF 30.00 (inklusive Reise, Absatz 3.1 b) und je weiteren Arbeitstag CHF 10.00.

4. Schlussbestimmung

Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst immer auch die weibliche mit ein.
Dieses Reglement wurde vom Vorstand am 19. April 2023 genehmigt und tritt per 1. Mai 2023 in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 21. November 2019.

Schweizer Alpen-Club, Sektion Am Albis

Jean-Daniel Blanc
Präsident

Edwin Schmid
Aktuar

Hier die aktuelle Version des Spesenreglement im PDF Format