SAC Am Albis

Statuten

Ausgabe März 2019

I   NAME, ZWECK UND AUFGABEN

Art. 1      Name, Sitz

1      Unter dem Namen «SAC Sektion Am Albis» (im Folgenden «Sektion Am Albis» genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er organisiert sich im Rahmen von Statuten, Regle­menten und sonstigen Ausführungserlassen des Schweizer Alpen-Clubs (SAC ZV) selbständig. Er ist partei­politisch und konfessionell neutral, nicht gewinnorientiert und ausschliesslich gemeinnützig.

2      Der Sitz der Sektion Am Albis ist in Affoltern am Albis.

Art. 2      Zweck, Aufgaben

1      Die Sektion Am Albis vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert sind.

2      Der Aktivitätenbereich umfasst:

–    Veranstaltung von Touren, Kursen, Vorträgen, kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen

–    Aus- und Fortbildung der Tourenleiter

–    Bau, Unterhalt und Betrieb von Clubhütten sowie sektionseigenen Unterkünften

–    Kommunikation über zeitgemässe, elektronische und/oder gedruckte Medien

–    Bereitstellung von alpintechnischem Material und Alpinliteratur

–    Förderung von Kultur, Natur- und Umweltschutzbestrebungen, die im Zusammenhang mit dem Alpinismus, der Begwelt, und ihrer Erhaltung stehen

3      Die SAC-Sektion Am Albis setzt sich für den freien Zugang zur Gebirgswelt ein und versucht, in Zusammenarbeit mit den Behörden und anderen Interessenvertretern eine gütliche Einigung zu erreichen. Sie kann zur Wahrung ihrer Interessen den Rechtsweg bestreiten.

4      Die Einnahmen und Ausgaben der Aktivitäten gemäss Abs. 2 sind ausschliesslich zweckgebun­den. Einnahmenüberschüsse werden entsprechenden Fonds zugerechnet und sind nur für diese Zwecke weiterzuverwenden. Ausgabenüberschüsse werden durch den entsprechenden Fonds gedeckt. Sofern dieser Fonds keine genügende Deckung aufweist, übernimmt der Club­fonds die Unterdeckung.

II  MITGLIEDSCHAFT

Art. 3      Mitglieder

1      Natürliche Personen können die Mitgliedschaft der Sektion Am Albis in der Kategorie Jugend, Familie oder Einzelmitglied ab dem 6. Altersjahr erwerben. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.

2      Mit dem Beitritt zur Sektion Am Albis erfolgt gleichzeitig die Mitgliedschaft im SAC ZV.

Art. 4      Erwerb der Mitgliedschaft

1      Die Anmeldung ist an den Sektionsvorstand oder den SAC ZV zu richten.

2      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.

3      Der Name des Mitgliedes wird nach der Aufnahme in den Clubmedien publiziert. Das Mitglied erhält Mitgliederausweis, Clubabzeichen, Statuten sowie SAC Informationsmaterial.

4      Nach 25 Jahren Zugehörigkeit zum SAC erhält das Mitglied von seiner Stammsektion das Vete­ranenabzeichen, nach 40 Jahren das goldene SAC-Abzeichen und nach 50 Jahren eine Ur­kunde.

Art. 5      Mitgliedschaftsbeiträge

1      Die Mitglieder entrichten die von der Abgeordnetenversammlung des SAC ZV festgelegten Bei­träge und die von der Generalversammlung der Sektion Am Albis beschlossenen Eintrittsgebüh­ren und Jahresbeiträge.

2      Aus einer anderen Sektion des SAC übertretende oder wieder eintretende Mitglieder haben keine Eintrittsgebühr zu leisten. Falls ein übertretendes Mitglied den Jahresbeitrag bereits an die bisherige Sektion bezahlt hat, ist es vom laufenden Jahresbeitrag befreit.

3      Mitglieder, welche dem SAC 40 Jahre angehören und das 65. Altersjahr vollendet haben, bezahlen nur den Zentralbeitrag.

4      Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung der Beiträge befreit. Diese werden von der Sektions­kasse übernommen.

5      Der Sektionsvorstand kann weitere Mitglieder von der Bezahlung der Beiträge befreien.

Art. 6      Ehrenmitglieder

1      Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstands Personen mit aussergewöhnlichen Verdiensten um die Bergwelt, den Alpinismus, die Sektion Am Albis oder den SAC zu Ehrenmit­glie­dern ernennen.

2      Ehrenmitglieder sind von allen Beitragsleistungen befreit; diese werden von der Sektion Am Albis übernommen.

Art. 7      Mitgliedschaft in mehreren Sektionen

Mitgliedschaft in mehreren Sektionen des SAC ist möglich. Rechte und Pflichten gegenüber dem SAC bestehen nur bei der vom Mitglied zu bezeichnenden Stammsektion.

Art. 8      Sektionsübertritt

Der Übertritt von einer Sektion in eine andere ist möglich. Er ist der bisherigen Sektion zu melden.

Art. 9      Austritt

Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Mitteilung an den Sektionsvorstand möglich. Beim Austritt bleiben die Beiträge für das ganze Jahr geschuldet; es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilbeträgen.

Art. 10    Ausschluss

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Sektion Am Albis oder dem SAC ZV nicht nach­kom­men oder deren Interessen zuwiderhandeln, können von der Sektion Am Albis oder mit dessen Einverständnis vom SAC ZV ausgeschlossen werden.

III  ORGANISATION

Art. 11    Organe

Die Organe der Sektion Am Albis sind:

–    die Generalversammlung (GV)

–    der Vorstand

–    die Kommissionen

–    die Rechnungsrevisoren

Art. 12    Generalversammlung (GV)

1      Die GV bildet das oberste Organ der Sektion Am Albis. Sie findet jährlich statt, in der Regel im ersten Quartal des Clubjahres. Das Datum ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

2      Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss der GV, durch den Vorstand oder von 5% der Sektionsmitglieder einberufen werden.

3      Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 60 Tage vor der GV schriftlich und begründet dem Vorstand eingereicht werden.

4      Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich in geeigneter Form.

5      Die GV kann nur die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte und damit unmittelbar zusam­menhängende Anträge aus der Versammlung behandeln. Auf andere Traktanden ist in­dessen einzutreten, wenn es die GV mit einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgenommen sind die Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auf­lösung der Sektion Am Albis.

6      Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Abstimmungen und Wahlen erfol­gen grundsätzlich offen. Der Vorstand kann eine schriftliche (geheime) Abstimmung/Wahl anordnen, oder ein Fünftel der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit ent­scheidet bei Sachgeschäften der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

7      Die GV wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 

Art. 13    Geschäfte der Generalversammlung

Die GV entscheidet über folgende Geschäfte:

a)      Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

b)      Entlastung des Vorstands

c)      Genehmigung des Jahresbudgets

d)      Festsetzung der Sektionsbeiträge

e)      Wahl des Präsidenten, des Vorstands und der Rechnungsrevisoren

f)       Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)      Beschlussfassung über Bau und Umbau von Clubhütten und anderen Unterkünften

h)      Revision der Statuten

i)       Auflösung der Sektion

Art. 14    Vorstand

1      Der Vorstand ist das Führungsorgan der Sektion Am Albis. Er vertritt sie gegenüber dem SAC ZV und nach aussen. Er sorgt für die Umsetzung der von der GV gefassten Beschlüsse und ist ihr ge­genüber verantwortlich.

2      Der Vorstand setzt sich aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3      Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten.

4      Der Vorstand bestimmt die unterschriftsberechtigten Personen und regelt die Art der Zeichnungs­berechtigung.

Art. 15    Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)      Vorbereitung und Durchführung der GV

b)      Vollzug von GV-Beschlüssen

c)      Sicherstellen der internen und externen Kommunikation

d)      Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

e)      Durchführung von Vereinsaktivitäten

f)       Erlass von Reglementen und Genehmigung von Reglementsänderungen

g)      Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen sowie Wahl ihrer Mitglieder

h)      Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zufallen

Art. 16    Revisionsstelle

1      Das Revisorenteam besteht aus mindestens zwei Sektionsmitgliedern. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt jeweils zwei Jahre, eine Wiederwahl ist höchstens dreimal möglich.

2      Die Revisoren überprüfen die ordnungsgemässe Buchführung und die Jahresrechnung der Sek­tion Am Albis und gegebenenfalls die Sonderrechnungen. Sie haben ebenfalls das Recht der Ein­sichtnahme in die Protokolle und Beschlüsse des Vorstandes, soweit diese die Rechnungsle­gung der Sektion Am Albis betreffen. Über ihre Erkenntnisse und Feststellungen erstatten sie der GV Bericht zur Jahresrechnung und zu allfälligen Sonderrechnungen. Sie stellen der GV Antrag auf Abnahme oder Rückweisung der Rechnung.

Art. 17    Kommissionen

Zur Erfüllung wiederkehrender Aufgaben setzt der Vorstand ständige Kommissionen ein (wie die Hütten-, JO-, Touren-, und Seniorenkommission) sowie Kommissionen mit zeitlich begrenztem Auf­trag für bestimmte Projekte. Der Vorstand regelt ihre Tätigkeiten mit Vorgaben oder Pflichtenheften.

IV  WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 18    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 19    Statutenänderung

Anträge auf Änderung der Statuten können vom Vorstand oder von mindestens 10% der Sektion Am Albis-Mitglieder (massgebend ist die Mitgliederzahl zu Beginn des Geschäftsjahrs) gestellt wer­den.
Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der an der GV abgegebenen Stimmen.

Art. 20    Auflösung

1      Die GV kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung der Sektion Am Albis beschliessen.

2      Bei der Auflösung geht das Sektionsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den SAC ZV. Der SAC ZV verwaltet dieses Vermögen und übergibt es einer eventuell innert zehn Jahren neu gegründeten Sektion.

Art. 21    Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden an der GV vom 21. März 2019 genehmigt.

Schweizer Alpen-Club SAC

Sektion Am Albis

Affoltern Am Albis, 10. April 2019

Jean-Daniel Blanc, Präsident                                Edwin Schmid, Aktuar

Vom Zentralvorstand des Schweizer Alpen-Clubs genehmigt:

Bern, 14. Mai 2019

Françoise Jaquet, Zentralpräsidentin                        Menk Schläppi, Jurist

Bemerkung:
Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst immer auch die weibliche mit ein.
SAC ZV steht für SAC Zentralverband.

Statuten SAC Am Albis (PDF)